BRH Bemerkungen 2014 (Dezember 2014; Auszug)

Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre personellen und materiellen Res­sour­cen wirtschaftlich verwenden.

Wir haben für Sie Textpassagen aus den Bemerkungen 2014 zum Thema “Wirtschaft­lichkeitsberechnungen” dokumentiert.

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verbessert Auftragsvergabe beim Bauunterhalt von Wohnimmobilien (Kapitel 6004 Anlage 1) (#71, S. 331ff)

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat ihre Regeln für Auftragsvergaben und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beim Bauunterhalt von Wohnimmobilien einheitlich und klarer gefasst. Sie reagiert damit auf Kritik des Bundesrechnungshofes. Er hatte bei nahezu allen untersuchten Bauunterhaltungsmaßnahmen Verstöße gegen zentrale Vorgaben des Haushalts- und Vergabewesens festgestellt.

Bei der Bewirtschaftung ihrer Immobilien muss die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bundesanstalt) die Bundeshaushaltsordnung und das öffentliche Vergaberecht beachten. Sie ist deshalb verpflichtet,

  • für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen,
  • Auftragsvergaben ohne förmliches Verfahren (Freihändige Vergaben) unter strengen Voraussetzungen auf Ausnahmen oder auf einen Auftragswert bis 10 000 Euro zu beschränken,
  • den Grundsatz des Wettbewerbs zu beachten und
  • Vergabeverfahren im Einzelnen zu dokumentieren.
[…] Der Bundesrechnungshof hat 375 Rechnungsbelege von Bauunterhaltungsmaßnahmen geprüft. In 85 % der untersuchten Fälle lagen entweder keine oder nur unzureichend dokumentierte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor. Bei 233 geprüften Freihändigen Vergaben stellte der Bundesrechnungshof Folgendes fest:

  • In 19 % der Fälle erteilte die Bundesanstalt Aufträge mit einem Wert über 10 000 Euro, ohne besondere Gründe nachzuweisen. Zum Teil hatte sie diese Aufträge in Teilaufträge zerlegt. Die Teilaufträge lagen dabei jeweils unterhalb der Wertgrenze.
  • In 78 % der geprüften Fälle belegte die Bundesanstalt nicht, mehr als ein Angebot eingeholt zu haben.
  • In 91 % der Fälle dokumentierte sie das Vergabeverfahren nicht wie vorgeschrieben.
  • Eine Dienststelle der Bundesanstalt hatte in keinem der untersuchten Fälle mehrere Angebote eingeholt oder die Vergabe wie vorgesehen dokumentiert.

Für die Freihändige Vergabe von Bauleistungen stand den Bearbeiterinnen und Bearbeitern keine zentrale Arbeitshilfe zur Verfügung. Zum Teil hatten die regionalen Stellen der Bundesanstalt eigene interne Arbeitsanweisungen entwickelt.

Der Bundesrechnungshof hat die weitgehende Missachtung zentraler Vorgaben des Haushalts- und Vergabewesens beanstandet. Er hat an die Pflicht erinnert, die Wirtschaftlichkeit der Bauunterhaltungsmaßnahmen nachzuweisen. Er hat die Bundesanstalt aufgefordert, bei der Freihändigen Vergabe von Bauaufträgen sicherzustellen, dass die Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Vorschriften einhalten. Die Bundesanstalt darf die Wertgrenze von 10 000 Euro nicht unterlaufen, indem sie Aufträge teilt. Das Einholen von nur einem Angebot verletzt das Wettbewerbsprinzip und minimiert die Wahrscheinlichkeit, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erhalten. Die Vergaben sind in jedem Fall den Vorschriften entsprechend zu dokumentieren. Ein regelgerecht angefertigter Vergabevermerk zwingt zur eingehenden und nachvollziehbaren Begründung der Entscheidung. Dies engt Manipulationsspielräume ein und beugt zugleich Korruption vor. Der Bundesrechnungshof hat der Bundesanstalt empfohlen, ihre Handlungsanleitungen für Freihändige Vergaben von Bauleistungen zu vereinheitlichen.

Die Bundesanstalt hat die Empfehlungen aufgegriffen und ihre internen Regelungen zum Bauunterhalt überarbeitet. Darin hat sie zwingend vorgegeben, vor der Vergabe die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu prüfen und zu bestätigen. Die Bundesanstalt hat weiter zugesagt, diese Vorgabe durch regelmäßige Kontrollen bei ihren Dienststellen zu überwachen. Ferner hat sie einen zentralen Leitfaden eingeführt, der den gesamten Prozess bei Bauunterhaltungsmaßnahmen abbildet. Darin ist insbesondere das Verfahren bei der Vergabe von Bauaufträgen erläutert und die Kontrolle durch die Fachaufsicht geregelt. Zur Freihändigen Vergabe ist neben weiteren Hinweisen ausgeführt,

  • dass Aufträge nicht geteilt werden dürfen,
  • dass mindestens drei Angebote einzuholen sind und
  • wie das Verfahren im Einzelnen zu dokumentieren ist.

Damit ist in der Bundesanstalt die Vergabe von Bauaufträgen einheitlich und klarer geregelt. Vor allem die Dokumentations- und Kontrollpflichten sichern Transparenz und tragen zur Wirtschaftlichkeit beim Bauunterhalt bei.

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