“Es ist Ziel des Senats, dass er Leitlinien für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beschließt, die allen Investitionen zu Grunde gelegt werden. § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der unverändert bleibt, regelt die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Durchführung angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU). Näheres wird in der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VV-LHO)
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