Beiträge mit dem Schlagwort § 7 LHO

Beispiel: Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO (Neufassung, Stadtstaat Bremen 2010)

Symbolbild Bremen-7LHO_VV_Anlagen

“Es ist Ziel des Senats, dass er Leitlinien für die Durchführung von Wirt­schaft­lich­keits­untersuchungen beschließt, die allen Investitionen zu Grunde gelegt werden. § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der unverändert bleibt, regelt die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Durchführung ange­messener Wirtschaft­lichkeits­untersuchungen (WU). Näheres wird in der dazugehörigen Verwaltungs­vorschrift (VV-LHO)

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