“Die Bundesregierung hat dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 21. Mai 2015 ihr Grobkonzept1 zur Konsolidierung der Informationstechnik (IT-Konsolidierung) des Bundes vorgelegt. Der Bundesrechnungshof hat auf Bitten des Haushaltsausschusses die Maßnahmen der Bundesregierung zur IT-Konsolidierung begleitend geprüft. Er hält eine IT-Konsolidierung in Verbindung mit dem Aufbau einer
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Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre personellen und materiellen Ressourcen
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Weiterlesen →Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre personellen und materiellen Ressourcen
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Weiterlesen →Im Dezember 2014 veröffentlichte der BRH seinen Leitsatz 14/03 “Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bei IT-Vorhaben”: (1) Für alle finanzwirksamen IT-Maßnahmen muss grundsätzlich die bedarfstragende Stelle, nicht die IT-Abteilung, auf Basis des WiBe Fachkonzeptes 4.1 der Bundesverwaltung eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (WiBe) erstellen. Der Aufwand für die WiBe muss den Kosten der Maßnahme
Weiterlesen →Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre personellen und materiellen Ressourcen
Weiterlesen →Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre personellen und materiellen Ressourcen
Weiterlesen →Prüfungsmaßstäbe: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit Bei seinen Prüfungen wendet der Bundesrechnungshof beide in Artikel 114 Absatz 2 Grundgesetz genannten Maßstäbe an: Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit untersucht er das Verhältnis von Kosten und Nutzen. Dabei gilt die Aufmerksamkeit der Frage, ob die geprüften Stellen ihre
Weiterlesen →– Leitlinien und gemeinsame Maßstäbe für IuK-Prüfungen- Bereits im September 2001 haben die Rechnungshöfe einen Katalog der Mindestanforderungen zum Einsatz der IuK-Techniken vorgelegt. Diese Mindestanforderungen wurden im Juni 2009 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht und im November 2011 aktualisiert. Die Mindestanforderungen sind auch für die Erstellung von
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