Beispiel: Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO (Neufassung, Stadtstaat Bremen 2010)

“Es ist Ziel des Senats, dass er Leitlinien für die Durchführung von Wirt­schaft­lich­keits­untersuchungen beschließt, die allen Investitionen zu Grunde gelegt werden.

§ 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der unverändert bleibt, regelt die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Durchführung ange­messener Wirtschaft­lichkeits­untersuchungen (WU). Näheres wird in der dazugehörigen Verwaltungs­vorschrift (VV-LHO) und deren Anlagen ausgeführt. […]

Es wurde daher der Auftrag erteilt, die VV zu § 7 LHO vollständig zu überarbeiten, zukünftig den Zugang zu allen Verfahren, Instrumenten und Rahmendaten nutzerfreundlich über Internet zu gestalten sowie gezielte praxisnahe Schulungen nicht nur für die Anwender, sondern auch für Führungskräfte anzubieten. Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften des § 7 LHO bettet sich darüber hinaus in die allgemeine Aktualisierung der LHO ein.”

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