Rechtliche Grundlagen

Rahmenrichtlinie für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Symbolbild Rahmenrichtlinie BMVg 2009

Die 2009 veröffentlichte Rahmenrichtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im BMVg wurde zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt und die Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Geschäftsbereich des BMVg wurden Ende Mai 2020 in einer grundlegend überarbeiteten Version als Zentrale Dienstvorschrift herausgegeben. Die Regelung wird derzeit umfassend evaluiert, was absehbar zu wesentlichen

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Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen finanzwirksamer Maßnahmen nach § 7 Bundeshaushaltsordnung

Symbolbild BRH Anforderungen nach § 7

Herausgeber: Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit, in der Verwaltung, Postfach 12 06 03, 53048 Bonn, Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung Band 18

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Beispiel: Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO (Neufassung, Stadtstaat Bremen 2010)

Symbolbild Bremen-7LHO_VV_Anlagen

“Es ist Ziel des Senats, dass er Leitlinien für die Durchführung von Wirt­schaft­lich­keits­untersuchungen beschließt, die allen Investitionen zu Grunde gelegt werden. § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der unverändert bleibt, regelt die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Durchführung ange­messener Wirtschaft­lichkeits­untersuchungen (WU). Näheres wird in der dazugehörigen Verwaltungs­vorschrift (VV-LHO)

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