BRH Leitsatz 01/03 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen – Grundsatz (2013)

Im Juni 2013 veröffentlichte der BRH seinen Leitsatz 01/03 “Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen – Grundsatz”:

(1) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Ausnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig und sollten ausführlich begründet werden. Dabei ist auch zu dokumentieren, wer über den Aus-nahmefall entschieden hat.
(2) Ausschreibungen von Leistungen können Wirtschaftlichkeitsuntersu-chungen nicht ersetzen. Vielmehr hat die Verwaltung bereits vor der Ausschreibung in aller Regel alle Handlungsmöglichkeiten nach ihrer Wirtschaftlichkeit zu bewerten (z. B. Kauf oder Miete).
(3) Auch bei politischen Vorgaben, bestehenden Sachzwängen und an-genommener „offenkundiger Wirtschaftlichkeit“ sollte die Verwaltung alle grundsätzlich in Frage kommenden Handlungsoptionen mit ihren fi-nanziellen Auswirkungen in die Betrachtung einbeziehen.


Es folgen weitere Details und Ausführungen dazu. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier: 

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